Impressum
IMPRESSUM | DISCLAIMER
Fakhar Sultana for children e.V.
Kaiserstr. 44
63065 Offenbach
Telefon: +49 (0) 157 79 77 1022
E-Mail: naheed@sultana-for-children.com
Gemeinschaftlich vertretungsbefugt:
Shakil Ashraf
Mobil: +49 (0) 157 79 77 1022
E-Mail: shakil@sultana-for-children.com
Humera Ashraf
Telefon: +49 172 6899122
E-Mail: humera@sultana-for-children.com
Das Impressum gilt für: http://sultana-for-children.com
Registergericht: Amtsgericht Offenbach
Registernummer: VR 5915
Steuernummer: 35 250 60 386
Verantwortliche i.S.d. § 55 Abs. 2 RStV: Humera Ashraf, Kaiserstr. 44, 63065 Offenbach
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Satzung Fakhar Sultana Association for children
§ 1 Name, Sitz
1. Der Verein führt den Namen „Fakhar Sultana Association for children“
2. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach
den Zusatz e. V.
3. Der Sitz des Vereins ist Kaiserstr. 44, 63065 Offenbach
§ 2 Zweck
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO), insbesondere durch die Förderung von Wissenschaft und Forschung, die Förderung der Jugend- und Altenhilfe und der Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe.
Zweck des Vereins ist die Hilfe (§ 52 Absatz 2 AO) von Kindern in schwierigen Lebenslagen. Das heißt, dass zur Verbesserung der Lebenssituation in Bezug auf Gesundheit, Bildung und Fürsorge Projekte unterstützt werden, die diese Ziele verfolgen. Der Satzungszweck wird erfüllt durch das Sammeln von Mitteln und die Weitergabe derselben an Körperschaften, welche diese Mittel unmittelbar für die Förderung der Jugendpflege und Jugendfürsorge einsetzen (z.B. Schulen, Kindergärten, Straßensozialarbeit, Gesundheitszentren) sowie die Durchführung eigener Projekte.
Die Förderung ist nicht auf bestimmte Länder oder Konfessionen beschränkt. Hauptsächlich sollen die Projekte in Pakistan durchgeführt werden.
2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person und juristische Person werden.
Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen.
2. Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit zulässig. Er muss schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
3. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung.
4. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds (bei juristischen Personen mit deren Erlöschen).
5. Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch gegenüber dem Vereinsvermögen.
6. Die Mitglieder haben keine Mitgliedsbeiträge zu leisten.
§ 4 Vorstand
1. Der Gesamtvorstand des Vereins besteht aus dem Vorsitzenden, dem
stellvertretenden Vorsitzenden, dem Kassierer und dem Schriftführer/Generalsekretär.
2. Der vertretungsberechtigte Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem
Vorsitzenden und dem Kassierer. Jeder von ihnen vertritt den Verein einzeln.
3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 10 Jahren gewählt; jedes Vorstandsmitglied bleibt jedoch so lange im Amt bis eine Neuwahl erfolgt ist.
§ 5 Mitgliederversammlung
1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Außerdem muss eine Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder, wenn mindestens 1/10 der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.
2. Jede Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Einladungsfrist von 2 Wochen und unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen.
3. Versammlungsleiter ist der Vorsitzende und im Falle seiner Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende. Sollten beide nicht anwesend sein, wird ein Versammlungsleiter von der Mitgliederversammlung gewählt. Soweit der Schriftführer nicht anwesend ist, wird auch dieser von der Mitgliederversammlung bestimmt.
4. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
5. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Zur Änderung der Satzung und des Vereinszwecks ist jedoch eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
6. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterschreiben ist.
§ 6 Auflösung, Anfall des Vereinsvermögens
1. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 4/5 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Frankfurter Tafel, e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.